1. Übernahme einer Verfahrensbeistandschaft

  • Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung nach den Erfordernissen des Einzelfalls
  • realistische Einschätzung der zeitlichen Kapazitäten bezogen auf das konkrete Mandat
  • Übernahme nur, wenn Unabhängigkeit gewährleistet ist, d.h. keine Interessenkonflikte durch private, berufliche oder anderweitige Verbindungen zu einer der Bezugspersonen des Kindes bestehen
  • zügiger Einstieg

2. Aktenstudium

  • unverzügliche und umfassende Analyse der Gerichtsakte
  • Verwaltungsakten, wenn notwendig und die Einwilligung der Beteiligten vorliegt

3. Kontakt zu dem Kind

  • Persönliche und frühzeitige Kontaktaufnahme
  • Behutsames Kennenlernen
  • Aufbau einer Vertrauensbeziehung
  • Rolle des Verfahrensbeistands und Ablauf des Verfahrens in verständlicher Weise erklären
  • Kind in seiner Person und seinen Äußerungen respektieren
  • Keine unangemessenen Erwartungen wecken
  • Gespräche in der Regel mit dem Kind allein (z.B. beim Hausbesuch)
  • Begleitung zu gerichtlichen Anhörungen, ggf. Vor- und Nachbereitung

4. Kindeswille und Kindesinteresse

  • Der Verfahrensbeistand ist Interessenvertretung und nicht zur Feststellung des Kindeswohls verpflichtet
  • Auftrag ist, den Kindeswillen zu ermitteln und in das gerichtliche Verfahren einzubringen.
  • Widerspricht der Wille des Kindes offenkundig und nachweislich dem Kindeswohl, so bemüht sich der Verfahrensbeistand um eine Lösung, die den Willen so weit wie möglich  umsetzt und das Kindeswohl soweit wie nötig wahrt.

5. Gespräche mit Dritten

  • in der Regel mit den Eltern und anderen wichtigen Bezugspersonen des Kindes
  • mit pädagogischen und medizinischen Fachkräften, soweit dies erforderlich ist, um die Situation des Kindes zutreffend zu erfassen.

6. Jugendamt

  • kritische Auseinandersetzung mit dem Jugendamtsbericht
  • ggf. Anregung weiterer Tätigkeiten des Jugendamts
  • Einschätzung der bisher geleisteten bzw. angebotenen Jugendhilfeleistungen

7. Sachverständige

  • Anregung einer Begutachtung soweit zur Klärung wichtiger Fragen erforderlich
  • Auseinandersetzung mit Verlauf und Ergebnis der Begutachtung, ggf. Befragung des/der Sachverständigen

8. Dokumentation

  • umfassend und zeitnah
  • sichere Aufbewahrung der Aufzeichnungen
  • ordnungsgemäße Vernichtung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens

9. Mitteilungen/Stellungnahme an das Gericht

  • zügige Abgabe der Stellungnahme
  • authentische Wiedergabe von Aussagen und Ereignissen
  • Offenlegung der Beurteilungskriterien
  • Die  abschließende Stellungnahme sollte enthalten:
    • Darlegung des Kindeswillens
    • das Erleben des Kindes
    • Aussage zur Sicherstellung der kindlichen Grundbedürfnisse (z.B. im Verfahren nach § 1666 BGB)
    • Einschätzung der sozialen Bindungen und Beziehungen des Kindes.
    • Schlussfolgerung und Empfehlung

10. Vertraulichkeit

  • Bei Informationen des Kindes an den Verfahrensbeistand, die nach seinem Wunsch nicht im Verfahren verwendet werden sollen, ist abzuwägen zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Kindes und dem Schutz vor Gefahr für sein Wohl.
  • Der Verfahrenbeistand verpflichtet sich zur Verschwiegenheit (Einhaltung der Verschwiegenheitsverpflichtung), hinsichtlich der Daten aus dem Verfahren gegenüber Dritten.

11. Abschluss

  • in der Regel Abschlussgespräch mit dem Kind/Jugendlichen über das Ergebnis des Verfahrens und die weitere Perspektive
  • Abschlussgespräch mit den wichtigen Bezugspersonen soweit notwendig und sinnvoll